BGH, Beschluss 28.03.2023 - VI ZR 29/21 -
Begründet eine Partei unter Vorlage eines Privatgutachtens, auf welches sich der Vortrag stützt, dass eine Brandursache eines Geschirrspülers anhand der vorhandenen Lichtbilder des Brandortes und von Zeugen bekundeten Erkenntnissen vor Ort ausreichend Indizien für die Brandursächlichkeit eines Produktfehlers bieten, stellt sich der Hinweis des Gerichts im klageabweisenden bzw. die Berufung zurückweisenden Urteil nicht als erforderliche Auseinandersetzung mit dem auf das Gutachten gestützten Vortrag der Partei dar und verletzt die Partei entscheidungserheblich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), die Geschirrspülmaschine sei zwischenzeitlich entsorgt und damit einer Begutachtung nicht zugänglich, weshalb sich die Brandursache nicht mehr feststellen ließe.
Der Geschädigte muss nicht nachweisen, dass der Produktfehler auf eine von dem Hersteller zu verantwortende Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist und auf welche Weise die (etwaige) Pflichtverletzung zur Fehlerentstehung geführt hat.
Der Beweis eines Produktfehlers wird nicht deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, da der angeblich produktfehlerhafte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist.