Arglistige Täuschung des Versicherers zu und unzureichende Darlegung von Vorschäden

Hanseatische OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 - 3 U 41/22 -

 

Ein Versicherungsnehmer täuscht arglistig durch Vorspiegelung falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei der Versicherungsnehmer vorsätzlich handeln muss, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Infolge des Verschweigens bekannter Vorschäden kann der Kaskoversicherer wegen Obliegenheitspflichtverletzung die versicherungsvertragliche Leistung verweigern, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.

 

Macht der Versicherungsnehmer einen fiktiven Schadensersatzanspruch auf Gutachtenbasis nach einem wirtschaftlichen Totalschaden in Form des (Netto-) Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes geltend, sind die Vorschäden nach Art und Umfang und eine mögliche Reparatur darzulegen und nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann auch kein Mindestschaden nach § 287 ZPO geschätzt werden.

 


Kommentare: 0