Zuständiges Gericht bei Unterlassungsklage zu ehrverletzenden Äußerungen zwischen Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 22.09.2023 - V ZR 254/22 -

 

Erfolgt eine ehrverletzende Äußerung zwischen Wohnungseigentümern einer GdWE, liegt nicht bereits aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft in dieser eine wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit iSv. § 43 Nr. 1 WEG a.F. / § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. vor. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung im Zusammenhang mit einer Diskussion / einem Streit über Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis erfolgt.

 

 

Etwas anderes gilt als Ausnahme und zur Angrenzung nur dann, wenn die ehrverletzende Äußerung im Rahmen einer Eigentümerversammlung der GdWE oder einer Beiratssitzung erfolgt. In diesem Fall ist die ehrverletzende Äußerung eine Angelegenheit nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. / § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.. Ein Rechtsstreit darüber wäre mithin zwingend vor einer für Abteilung WEG-Rechtsstreite bzw. bei dem  Landgericht entsprechenden Kammern, so diese gebildet wurden, zu führen.

 


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