LG Halle, Urteil vom 03.02.2023 - 1 S 91/21 -
Nach Beendigung des Mitverhältnisses kann der Vermieter bei einem vom Mieter verursachten Substanzschaden Schadensersatz vom Mieter verlangen. Dies folgt aus der Obhutspflicht des Mieters nach § 538 BGB. Er kann Schadensersatz neben der Leistung nach seiner Wahl durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) verlangen.
Die fiktive Geltendmachung des Schadensersatzes, d.h. ohne dass eine Reparatur durchgeführt wird, ist ihm möglich. Dies gilt auch dann, wenn er vor der Geltendmachung des Schadensersatzes das Mietobjekt verkauft hat. Bei einem Verkauf ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Schaden in Höhe einer eventuellen Kaufpreisminderung infolge des Schadens zu verlangen bzw. auf einen solchen beschränkt.