Erfolgt ein Einbau einer Badewanne inklusive der Verlegung der Wasserleitungen sowie der Einbau eines Boilers, stellt dies eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters dar, § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, insbesondere dann, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass bauliche Veränderungen wie Um- und Einbauten sowie die Änderung der Installation der vorherigen Erlaubnis des Vermieters bedürfen.
Unter gewissen Umständen kann der Mieter zwar einen Anspruch auf Genehmigung von Veränderungen auf eigene Kosten haben, wenn diese zur Anpassung der Wohnung oder ihrer Einrichtungen z.B. an den technischen Fortschritt dienen. In der Regel sind aber Eingriffe in die Substanz, insbesondere bauliche Veränderungen der Mieträume, dem Mieter nicht gestattet.
Die benannten Maßnahmen begründen nach der Lebenserfahrung die Gefahr der Durchfeuchtung der Bausubstanz geschaffen, was selbst bei Einschaltung einer Fachfirma nicht ganz ausgeschlossen ist. Damit besteht auch kein Duldungsanspruch, der der Kündigung und damit der Räumungsklage entgegen stehen könnte.
AG Kreuzberg, Urteil vom 15.03.2022 - 13 C 285/18 -