Verfahrensrechtliche Durchführung der Videoverhandlung bei einem präsenten Beteiligten

BFH, Beschluss vom 18.08.2023 - IX B 104/22 -

 

Die Begründung zur gesetzlichen Regelung zur „Videoübertragungstechnik“ erlaubt es, einem Beteiligten die Teilnahme mittels Videoübertragung zu erlauben, wenn dies „ohne Verlust an rechtsstaatlicher Qualität“ genutzt werden kann (BT-Drucks. 17/112, S. 10). 

 

Rechtliches Gehör wird u.a. durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewährt; Art. 103 Abs. 1 GG setze voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können.

 

Wird einem Beteiligten erlaubt, mittels Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, § 91a Abs. 1 S. 1 FGO, muss das Geschehen vollständig übermittelt werden (darf sich also nicht auf einzelne Beteiligte beschränken) und jeder Beteiligte muss zeitgleich die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. Daran ermangelt es, wenn ein anwesender Beteiligter einen zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180° wendet.

 

Eine darauf beruhende Entscheidung ist aufzuheben, wenn das Rügerecht besteht, § 295 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 S. 1 FGO. Ein Verzicht auf das Rügerecht liegt in einem Fall wie hier nicht vor, wenn die Partei nicht rechtskundig vertreten war.

 


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