Abwehr gegen Videoaufzeichnung durch Wohnungseigentümer als Individualanspruch zulässig

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23 -

 

Bei Videoaufzeichnungen im Hausflur mit Blick auf die Wohnungseingangstür eines Miteigentümers der Wohnungseigentumsanlage kann der betroffene Wohnungseigentümer ein Unterlassung zulässig gerichtlich geltend machen. Es handelt sich um einen deliktischen Anspruch nach § 823 BGB iVm. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO und damit um einen Individualanspruch, der nicht nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen wurde.

 


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