Mieterhöhung wegen Modernisierung und Berücksichtigung und Information zu Drittmitteln

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - VIII ZR 416/21 -

 

Wenn der Vermieter zur Deckung der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen oder von laufenden Aufwendungen infolge solcher zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters oder durch Leistungen eines Dritten für den Mieter sowie aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern erhält, verringert sich der Erhöhungsbetrag der modernisierungsbedingten Mietpreiserhöhung um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, des Zuschusses oder des Darlehens.

 

Die Drittmittel müssen dem Mieter im Rahmen der Mieterhöhung zugute kommen.

 

In dem Erhöhungsverlangen hat der Vermieter sich zu den Drittmitteln zu erklären, wenn er sie (z.B. durch Angabe eines entsprechenden Förderungsantrages) in dem Ankündigungsschreiben zur Modernisierung erwähnte und in dem Erhöhungsverlangen darauf verweist, um dem Mieter eine (Plausibilitäts-) Prüfung er ermöglichen. Ansonsten hat er die im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens darzulegen, wenn er sie in Anspruch nahm.

 


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