OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2023 - 2 W 75/23 -
§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes kostensparender Prozessführung. Damit sind Kosten, die durch einen Anwaltswechsel bedingt sind, nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war, wobei neben der objektiven Notwendigkeit noch eine Unvermeidbarkeit hinzukommen muss.
Auch dann, wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Kostenfestsetzung angemeldet werden, ist dies bei fehlender Notwendigkeit des Anwaltswechsels abzuweisen (auf die Kosten des ersten Rechtsanwalts zu kürzen), wenn z.B. durch eine Änderung der Gebührenordnung die Gebühren des zweiten Rechtsanwalts höher sind als jene des ersten Rechtsanwalts.