Wert für Erbscheinverfahren bei Rückübertragungsanspruch für ein Grundstück

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2023 - I-3 Wx 74/23 -

 

Wird im notariellen Grundstücksübertragungsvertrag (hier zwischen Mutter als Veräußerin und Sohn als Erwerber) für den Fall des Todes des Erwerbers ein Rückübertragungsanspruch des Veräußerers vereinbart, verwirklicht sich durch den Tod des Erwerbers bei Geltendmachung des Anspruchs durch den Veräußerer eine vom Erwerber herrührende Verbindlichkeit iSv. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Es handelt sich um eine Erblasserschuld, die bei der Wertermittlung im Erbscheinverfahren zu berücksichtigen ist der Wert der Immobilie und des Rückübertragungsanspruchs heben sich faktisch auf).

 

Obliegt die Pflicht zur Rückübertragung dem alleinigen Erben des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion. Gleichwohl ist der Rückübertragungsanspruch bei der Ermittlung des Geschäftswertes für das Erbscheinerteilungsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.

 


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