OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.05.2023 - 24 U 721/23 e-
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Zugfahrzeug und der mit diesem verbundene Anhänger bei verschiedenen Haftpflichtversicherungen pflichtversichert sind. Kommt es zu einem Unfall durch das Gespann, haften im Außenverhältnis Halter und Haftpflichtversicherer sowohl der Zugmaschine als auch des Anhängers, im Innenverhältnis zwischen diesen im Regelfall nur Halter (und Versicherer) der Zugmaschine (§ 19 Abs. 4 S. 2 StVG).
§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG normiert eine Ausnahme von der Regelung in § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, wenn der verbundene Anhänger ausnahmsweise zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führt, was z.B. bei einem technischen Defekt des Anhängers oder seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc., vgl. im Einzelnen BT-Drucks. 19/17964 S. 17) der Fall sein kann.
Kommt es bei Entladen des Anhängers zu einem Schaden (hier: Herabfallen von Ladegut auf einen Pkw), genügt dies für die Annahme der Ausnahme nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG nicht.