BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 152/22 -
Entnimmt der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss auf Vergütung und Auslagen, ist diese Zustimmung nicht entscheidend für die endgültige Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, die erst nach Abschluss seiner Tätigkeit auf Antrag durch das Insolvenzgereicht mit Bescheid festgesetzt wird, § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 InsVV.. Ob und inwieweit er den Vorschuss behalten kann, ist nach Abschluss der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach dem Bescheid des Insolvenzgerichts über die Vergütung festzustellen.
Wird der Insolvenzverwalter entlassen und wird sein Antrag auf Vergütungsfestsetzung rechtskräftig abschlägig beschieden, kann der neue Insolvenzverwalter zugunsten der Masse Rückzahlung eines vom entlassenen Insolvenzverwalters entnommenen Vorschusses verlangen. Der Bescheid des Insolvenzgerichts hat präjudizielle Wirkung, weshalb der entlassene Insolvenzverwalter keine Einwendungen zur Höhe des zurückgeforderten Betrages im Hinblick auf von ihm ausgeführte Tätigkeiten geltend machen kann.
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nicht nach § 812 BGB. Die Anspruchsgrundlage für überzahlte Vorschüsse folgt hier aus § 667 BGB. Erfolgt die Entnahme aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Vergütungsbeschlusses (wie vorliegend nicht), ergibt sich mit Aufhebung oder Änderung desselben zum Nachteil des Insolvenzverwalters die Rückzahlungsverpflichtung aus der entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 BGB.