Haftung bei neuem Gehwegbelag mit Aussparungen (Vertiefungen) bei Sturz

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023 - I-11 U 73/22 -

 

Die Gemeinde hat die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege und haftet bei einer Verletzung derselben nach § 838 BGB, Art. 34 GG (hier iVm. § 47 Abs. 1, 9, 9a StrWG NRW).

 

Vertiefungen (oder Aussparungen) im Bereich eines öffentlichen Gehweges können eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen und zur Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde bei einem dadurch bedingten Sturz führen.

 

Ein Höhenversatz (auch bei scharfkantigen Aussparungen) von bis zu etwa 3 cm in normalen Fußgängerbereichen ohne Ablenkungsmöglichkeit stellt in der Regel keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Wird der Höhenversatz von dem Verkehrssicherungspflichtigen (oder dessen beauftragten Unternehmen) aber bei der Herstellung des Gehweges geschaffen, gilt ein besonders strenger Maßstab und stellt eine Vertiefung von mind. 2,5 cm eine Gefährdung dar.

 

Eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht für scharfkantige Höhnunterschiede kommt allenfalls bei außergewöhnlich hohen Niveauunterschied in Betracht, wenn eine Erkennbarkeit bei beiläufigen Blick als gefährliche Unebenheit gegeben ist.

 

Befinden sich vor der zum Sturz führenden scharfkantigen Aussparung weitere (wenn auch  weniger tiefe) entsprechende Aussparungen, liegt auch dann ein mit 50% anzunehmendes Mitverschulden des Geschädigten vor, wenn die zum Sturz führende Aussparung mit Laub versehen war, aber als solche noch erkennbar war.

 


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