BAG, Urteil vom 09.05.2023 - 3 AZR 174/22 -
Weicht eine zugestellte Urteilsausfertigung oder -abschrift in weiten und maßgeblichen Teilen von dem sich in der Gerichtsakte befindlichen und von den Richtern unterschriebenen Urteil ab, entfaltet es trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung. Ein Rechtmittel ist gegen dieses (zugestellte) Urteil aber zulässig, da dessen Existenz geeignet ist, schutzwürdige Interessen der beschwerten Partei zu beeinträchtigen.
Ein Urteil ist von Amts wegen aufzuheben, wenn es an schweren, nicht korrigierbaren Mängeln leidet, wobei maßgeblich die den Parteien zugeleitete Abschrift des Urteils ist. Eine Entscheidung in der Sache kann nicht ergehen; die (beschwerte) Partei hatte mangels Zustellung des Urteils in der Fassung des sich in der Gerichtsakte befindlichen Originals keine Möglichkeit zur korrekten Beurteilung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.
Nach der Zurückverweisung findet keine neue mündliche Verhandlung statt, sondern ist das Urteil in der Originalfassung den Parteien zuzustellen.