BFH, Urteil vom 01.02.2023 - II R 4/20 -
Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft erben sowohl der Vor- wie auch der Nacherbe gem. §§ 2100, 2139 BGB vom ursprünglichen Erblasser. Das Erbschaftsteuerrecht weicht davon ab und fingiert in § 6 ErbStG, dass der Nacherbe vom Vorerben erbt (auch dann, wenn er - z.B. wegen Ablehnung - nicht zivilrechtlicher Erbe des Vorerben ist).
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG kann der Erbe (bei mehreren Erben zusammen) für die in § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG genannten Kosten einen Betrag von pauschal € 10.300,00 als Aufwand zur Reduzierung des der Steuer unterliegenden festgestellten Wertes des Erbes geltend machen, wenn er die damit umfassten Kosten nicht im Einzelnen geltend machen will. Da es sich erbschaftsteuerrechtlich um zwei Vorgänge bei der Vor- und Nacherbschaft handelt, es sich bei Vor- und Nacherben nach dem Erbschaftsteuerrecht auch nicht um zwei Erben handelt, kann die Pauschale sowohl vom Vor- als auch Nacherben geltend gemacht werden, und zwar vom Nacherben auch dann, wenn er nicht Erbe des Vorerben wird.
Ein Nachweis dafür, dass Kosten gem. § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG überhaupt entstanden sind, ist von dem Erben, der die Pauschale geltend macht, nicht zu führen (Änderung der Rechtsprechung).