LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 - 8 O 205/22 -
Reguliert der Haftpflichtversicherer eines Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall unter Rückforderungsvorbehalt Schadensersatz an einen Beteiligten des (Kettenauffahr-) Verkehrsunfalls, kann er, stellt sich nachträglich heraus, dass nicht der bei ihm versicherte Beteiligte, sondern der andere Beteiligte allein verantwortlich für den Unfall war, den an diesen Unfallbeteiligten gezahlten Schadensersatz von ihm zurückfordern.
Den an einen weiteren (nicht ursächlichen) Unfallbeteiligten gezahlten Schadensersatz hat der Versicherer zwar in der Annahme einer eigenen Verpflichtung gezahlt (getilgt). Allerdings kann er diese Tilgungsbestimmung nachträglich dahin (auch konkludent) ändern, dass er eine fremde Schuld habe tilgen wollen. Damit ist es ihm möglich, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe des geleisteten Schadensersatzes nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Haftpflichtversicherer des den Unfall alleine verursachenden Fahrzeugs geltend zu machen. Er könnte auch im Hinblick auf den Rückforderungsvorbehalt Rückzahlung von dem Halter des (den Unfall ebenfalls nicht verursachenden) Fahrzeugs verlangen, der dann seinen Anspruch gegenüber dem Halter/Fahrer/Versicherer des verursachenden Fahrzeugs geltend machen könnte.