BGH, Urteil vom 07.02.2023 - VI ZR 87/22 -
Die Haftung bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, bei einer Verletzung oder Schädigung von Rechtgütern, ist in § 19 Abs. 1 S. 1 StVG (früher § 7 Abs. 1 StVG) geregelt. Der Betriebsbegriff ist (wie bei Kraftfahrzeugen) weit auszulegen; das Schadensgeschehen muss bei einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den Anhänger geprägt oder mitgeprägt worden sein.
Fährt ein Pkw (hier: dessen Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte) gegen den Anhänger und rollt dieser gegen ein Gebäude, welches bei dem Anstoß beschädigt wird, verwirklicht sich die Betriebsgefahr des Anhängers. Der Schadensfall ist durch den Anhänger mitgeprägt. Dass ursächlich der Pkw war, ist für die Verwirklichung der Betriebsgefahr durch den Anhänger nicht entscheidend, sondern nur im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleich zwischen Halter/Fahrer/ Versicherer des Pkw und Halter/Versicherer des Anhängers nach §§ 426 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB zu beachten.