BGH, Urteil vom 14.02.2023 - X ZR 18/22 -
Wenn vom Reiseveranstalter ohne nähere Angabe zu Auswahl und Gestaltung eine „Fahrt ins Blaue“ angeboten wird, hat der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB, dass er mangels anderweitiger Vereinbarungen nach billigen Ermessen ausüben darf.
Händigt der Reiseveranstalter den Teilnehmern vor Fahrtantritt ein Reiseprogramm aus, ohne eine eventuell Vorläufigkeit kundzutun, so nimmt er mit der Aushändigung sein ab dann unwiderrufliches Leistungsbestimmungsrecht wahr.
Ist in dem Reiseprogramm als „Höhepunkt“ der Besuch eines bestimmten Musicals angegeben, stellt sich der Entfall des Musicals als minderungsberechtigender Reisemangel dar. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters (hier Absage wegen Corona) nicht an. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommen beim Pauschalreisevertrag nicht zur Anwendung.