OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 01.02.2023 - 11 U 67/22 -
In Essen ist ein Hauseigentümer nicht zur Vermeidung von Dachlawinen verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Die allgemeine Klimaänderung führt nicht als solche zu einer anderen Betrachtung.
Schneefanggitter müssen nur angebracht werden in Regionen/Orten, in denen in Ansehung des üblichen Schneeaufkommens allgemein mit Dachlawinen zu rechnen ist.
Ein Abräumen der Schneelast vom Dach zur Vermeidung einer Dachlawine muss der Hauseigentümer nicht selbst vornehmen. Die Beauftragung eines Dritten ist ihm in Ansehung der Kosten in der Regel nicht zumutbar; lediglich wenn sich für ihn akut der kommende Abgang einer Dachlawine erkennen lässt, ist er zur Beauftragung eines Dritten verpflichtet, wenn er dazu noch Zeit hat (dies ist von dem Geschädigten darzulegen).
Warnschilder in Bezug auf der öffentlichen Straße vor dem Haus abgestellte Fahrzeuge muss der Hauseigentümer nicht aufstellen, da diese Verkehrssicherungspflicht nur geboten wäre, wenn der aufmerksame Kraftfahrer die Gefahr nicht selbst erkennen kann.