Zum Ausschlussgrund „angeborene Krankheit“ in AVB einer Tierkranken- und Operationsversicherung

Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 26.06.2023 - 4 C 766/22 -

 

 

Werden angeborene Erkrankungen“ eines Tieres einem nicht gesunden Tier zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Tieroperations- und/oder -Tierkrankenversicherung gleichgestellt, nach der nur bei Vertragsabschluss gesunde Tiere versichert werden können, so besteht kein Erstattungsanspruch, wenn eine Behandlung wegen einer Erkrankung erfolgte, die auf einer angeborenen Erkrankung (hier: Patellaluxation)  beruht und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits bestand.

 

 

Die Beweislast dafür, dass das Tier bei Abschluss der Versicherung gesund war (hier: keine angeborene Erkrankung vorlag), trägt der Versicherungsnehmer.


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