Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 26.06.2023 - 4 C 766/22 -
Werden angeborene Erkrankungen“ eines Tieres einem nicht gesunden Tier zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Tieroperations- und/oder -Tierkrankenversicherung gleichgestellt, nach der nur bei Vertragsabschluss gesunde Tiere versichert werden können, so besteht kein Erstattungsanspruch, wenn eine Behandlung wegen einer Erkrankung erfolgte, die auf einer angeborenen Erkrankung (hier: Patellaluxation) beruht und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits bestand.
Die Beweislast dafür, dass das Tier bei Abschluss der Versicherung gesund war (hier: keine angeborene Erkrankung vorlag), trägt der Versicherungsnehmer.