Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.02.2023 - 2 Wx 50/22 -
Soll der Gründungsaufwand der GmbH von dieser und damit aus deren Stammkapital gezahlt werden, ist dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Dabei sind die Gesamtkosten in einer Summe zu benennen, wobei die noch nicht bezifferbaren Beträge geschätzt werden können. Weiterhin sind die einzelnen Kosten aufzulisten.
Nr. 5 des in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltenen Musterprotokolls, demzufolge die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,00 zu tragen habe, steht den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen. Die Regelung in der benannten Anlage 2 greift nur, wenn keine Abweichungen von der dortigen Mustersatzung vorgenommen werden (hier bestand die Abweichung schon in von der Gesellschaft „bis zu € 2.500,00“ und nicht bis € 300,00 zu zahlenden Kosten).
Bei einer fehlerhaften Angabe in dem bei Gründung zum Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrag liegt ein behebbares Eintragungshindernis, auf welches das Registergericht durch Zwischenverfügung hinzuweisen hat.