BFH, Beschluss vom 14.03.2023 - IX B 60/22 -
Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gegen ein Urteil eines Finanzgerichts kann nicht mit einer materiellen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet werden, da dies kein Zulassungsgrund nach § 115 FGO ist.
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts von einer anderen Entscheidung eines Finanzgerichts, des BFH oder eines sonstigen obersten Bundesgerichts geltend gemacht, so ist zum notwendigen schlüssigen Vortrag erforderlich, dass der tragende abstrakte Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil als auch aus der behaupteten Divergenzentscheidung gebildet wird und diese Rechtssätze zur Darstellung der Abweichung gegenübergestellt werden, wobei zusätzlich dargelegt werden muss, dass es sich in beiden Fällen um den gleichen oder einen vergleichbaren Sachverhalt handelt.