OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21 -
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Geschädigte den Betrag fordern, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (zum Zeitpunkt direkt vor dem Unfall) erforderlich ist, mithin den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Für die Schadensberechnung ist auf das Wirtschaftlichkeitsgebot abzustellen. Eingeschränkt wird das Wirtschaftlichkeitsgebot (zugunsten und zulasten des Geschädigten) im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Dabei ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Typischerweise gegebene vorteilhafte Möglichkeiten muss der Geschädigte nutzen. Ist für den Geschädigten unter Berücksichtigung eines ihm ohne weiteres zugänglichen Großkundenrabatts der Kauf eines Neuwagens wirtschaftlich günstiger als der (fiktive) Kauf eines Gebrauchtwagens, so kann er seinen Schadensersatzanspruch nur nach dem Kauf des Neuwagens unter Berücksichtigung des Rabatts geltend machen. Ist dies nicht der Fall, ist der dem Geschädigten jederzeit zur Verfügung stehende Neuwagenrabatt auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte (im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis) den Schadensbetrag zum Kauf eines (auch höherwertigen) Neuwagens nutzt.