BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - V ZB 23/22 -
Die Art der Nutzung des beschlagnahmten Grundstücks soll der Zwangsverwalter beibehalten, § 5 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich soll eine Nutzung durch ihn durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen. Er kann allerdings auch einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb weiterführen.
Führt der Zwangsverwalter einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb weiter, erzielt er keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gebührenanspruch nach § 18 ZwVwV hat allerdings zur Voraussetzung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Es liegt aber keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung des § 18 ZwVwV rechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat in § 19 ZwVwV eine Vergütung nach Zeitaufwand/Stundensätzen geregelt. Diese Regelung ist bei der Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei einer Betriebsfortführung zugrunde zu legen. Vom Verordnungsgeber wurde gerade keine § 1 InsVV für eine nach an der Vermögensmasse orientierte Vergütung festgelegt.