OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - I-27 W 58/22 -
Die Satzung eines (eingetragenen) Vereins kann Regelungen zur physischen und virtuellen Teilnahme an Mitgliederversammlungen enthalten, ebenso zu einer Mischform (reale Versammlung mit Wahlrecht, an ihr virtuell teilzunehmen).
Erforderlich für eine zulässige Satzungsregelung, insbesondre für die Mischform, ist, dass sich aus der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg der virtuellen Teilnahme ergibt und in der Satzung sichergestellt wird, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte (Informations- und Mitwirkungsrechte) wahrnehmen können.
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