OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023 - 5 WF 138/22 -
Regelmäßig ist die Anhörung des Kindes im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahrens erforderlich. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein schwerwiegender Grund für das Absehen von der Kindesanhörung nach § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG vorliegt.
Wird der betreuende Elternteil aufgefordert, das Kind zum Anhörungstermin zu bringen, und erscheint das Kind nicht, kann kein Ordnungsgeld gegen den betreuenden Elternteil festgesetzt werden, da dieses nur gegen die Beteiligten festgesetzt werden kann, § 33 Abs. 2 S. 1 FamFG. Eine Ordnungsgeld kann auch nicht gegen ein vierjähriges Kind wegen Fernbleibens festgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass dieses nicht unentschuldigt fernbleibt.
Ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG kann gegen den betreuenden Elternteil nicht verhangen werden. Dies muss sich auf einen konkreten Termin beziehen; die Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsmitteln setzt aber voraus, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgte. Der Termin, zu dem das Kind nicht erschien, war aber bereits abgelaufen.
Möglich ist, wenn nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Kindesanhörung abgesehen werden kann, eine vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des betreuenden Elternteils nach § 1666 BGB zu prüfen oder im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes einen Beschluss zu fassen.