Handynutzung mittels Freisprecheinrichtung und Halten / Umlagerung des Handys

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 - 1 ORbs Ss 151/23 -

 

Mit § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO wird dem Fahrzeugführer erlaubt, ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder dazu bestimmt ist (Handy/Smartphone), zu benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Das Aufnehmen / Halten des Geräts ist nur im Zusammenhang mit dessen Bedienung (Nutzung) untersagt.

 

Eine (nicht auf die Nutzung bezogene) Ortsveränderung des Gerätes im Fahrzeug ist nicht untersagt. Das gilt auch dann, wenn während der Ortsveränderung die Freisprecheinrichtung nicht beendet wurde. Wird die Umlagerung aber vorgenommen, um einen besseren Empfang zu haben, liegt darin eine Benutzung entgegen § 23 Abs. 1a StVO.

 


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