BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 34/22 -
Mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren ist nach der Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO (BT-Drs. 14/980 S 5 zu § 15a EGZPO, LT-Drs. 12/4614 S. 27 zum nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz) beabsichtigt, die Zivilgerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen.
Im Falle eines (Kläger- oder) Beklagtenwechsels, der sich als Klageänderung nach § 263 ZPO darstellt, bedarf es keines neuen Schlichtungsverfahrens (so bereits zum Klägerwechsel BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 9/10 -). Das Ziel, Zivilgerichte zu entlasten, kann nicht mehr erreicht werden. Entweder stimmt der Beklagte dem Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu, dann würde er mit dem Klageabweisungsantrag deutlich machen, eine gütliche Einigung nicht anzustreben, weshalb es nicht zur Entlastung kommt, oder der Parteiwechsel wird vom Gericht als sachdienlich angesehen, was dann auch bei Verlangen auf ein vorheriges Schlichtungsverfahren dem Entlastungsgedanken widerspricht. Zudem können sich die Parteien auch im Verfahren einigen.
Damit ist nach einem Eigentümerwechsel und einem daraufhin erfolgten Parteiwechsel kein neues Schlichtungsverfahren (hier im Rahmen einer Nachbarschaftsklage) durchzuführen.