OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21 -
Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG und einem Schaden an einem Teil einer größeren Hoffläche, kann infolge von geringen, kaum sichtbaren Fugenverschiebungen ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung der gesamten Hoffläche wegen Unverhältnismäßigkeit entfallen, wenn diese Fugenverschiebungen den Gebrauch nicht beeinträchtigen und für den unbefangenen Betrachter nicht erkennbar sind. Die vollständige Neuherstellung der gepflasterten Hofeinfahrt ist unverhältnismäßig, wenn es um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufs einer Fläche geht, die insbesondere dem Parken und Rangieren von Fahrzeugen dient.
Ein entschädigungspflichtiger Minderwert gem. § 251 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine messbare wirtschaftliche Einbuße voraus. Bei der Hofeinfahrt ist der Wert des Objekts insgesamt im Verhältnis zu der betroffenen Hoffläche zu betrachten. Ist der Anteil der Hoffläche am Verkehrswert des Objekts minimal (hier 0,7%) und geht dieser Wertanteil in den üblichen Rundungen unter, so liegt ein entschädigungspflichtiger Wertverlust nicht vor.