BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 -
Ein nach § 130a ZPO übermittelter Schriftsatz ist vom Prozessbevollmächtigten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Gerichts zu übermitteln. Erst wenn er dort im EGVP angekommen ist, gilt er als bei dem zuständigen Gericht eingegangen, § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Wird das Schriftstück versehentlich an das EGVP eines anderen Gerichts gesandt, ist mit dem Eingang dort eine bei dem zuständigen Gericht zu beachtende Frist (hier: Berufungsbegründungsfrist) nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn das unzuständige Gericht und das zuständige Gericht die Dienste des gleichen Intermediär in Anspruch nehmen, solange es sich nicht um ein gemeinsames EGVP handelt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht. Ein Verschulden liegt vor, wenn nach dem Versand nicht das automatisch generierte Sendeprotokoll (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) geprüft wird, ob das Schriftstück erfolgreich und bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Bei einem Eingang einem Tag vor Ablauf der Frist beim unzuständigen Gericht kann auch nicht damit gerechnet werden, dass innerhalb der Frist noch eine Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgt.
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