BAG, Beschluss vom 21.03.2023 - 6 AZN 56/23 (F) -
Die Fachgerichte haben in eigener Zuständigkeit über eine Rüge wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 GG zu entscheiden, § 78a ArbGG, § 321a ZPO, § 178 SGG, 152a VwGO, 133a FGO. Damit wird den Fachgerichten die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung im Hinblick darauf zu prüfen und ggf., sollte die Berechtigung bejaht werden, das Verfahren fortzusetzen. Eine Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber subsidiär.
Die Anhörungsrüge ist innerhalb einer bestimmten Frist und Form einzulegen. Erfolgt dies nicht, kann sie als unzulässig abgewiesen werden. Damit ist das Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt und tritt nunmehr das auch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund.
Eine zweite Anhörungsrüge ist damit unzulässig.