OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 89/22 -
Die Abgrenzung zwischen Auftrag (§ 662 BGB) und Gefälligkeit ist vom Rechtsbindungswillen abhängig. Dieser ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände und der Verkehrssitte zu ermitteln. Eine generalisierende Aussage, dass bei Geldgeschäften durch Familienangehörige ein Auftragsverhältnis vorliegt, kann nicht erfolgen.
Besteht eine Ehe bereits seit über 50 Jahren und besteht zudem zwischen den Eheleuten ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis, so ist bei einer erteilten Generalvollmacht nicht von einem Auftrags- sondern einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen, weshalb die Erben des eines Ehepartners (hier: Tochter) gegen den überlebenden Ehepartner keinen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB haben. Zudem kommt auch ein konkludenter Verzicht auf das Auskunftsrecht in Betracht.