OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023 - 2 UF 212/22 -
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung, die finanziellen Belastungen des anderen Teils möglichst zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch jedes Ehepartners auf Zusammenveranlagung. Dies gilt auch im Fall einer Scheidung als Nachwirkung aus der Ehe.
Die Beteiligten können aber rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass keine Zusammenveranlagung erfolgt. Nachträglich kann keiner der Beteiligten entgegen der Vereinbarung eine Zusammenveranlagung verlangen. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist als unbeachtlicher Motivirrtum ausgeschlossen, wenn der durch die Einzelveranlagung Benachteiligte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Kenntnis davon hatte, dass die getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung) gegenüber der Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich ungünstig ist. Die Verweigerung zur Zusammenveranlagung ist auch nicht treuwidrig, wenn diese rechtsgeschäftlich vereinbart wurde.