OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2022 - 11 U 78/22 (Kart.)
Eine Nebenintervention in einem Rechtsstreit ist zulässig, wenn der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei in dem Rechtsstreit obsiegt. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse ist nicht ausreichend. Die Angabe, das vorliegende Verfahren sei „faktisch präjudiziell“ für ein vom Nebenintervenienten betriebenes Verfahren, ist nicht ausreichend, da damit nur auf ein tatsächliches Interesse abgestellt wird.
Der Nebenintervenient hat auch einen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte. Er kann seine Rechte aus der Nebenintervention solange wirksam geltend machen, bis diese rechtskräftig zurückgewiesen wurde, also auch Akteneinsicht begehren, §§ 71 iVm. § 299 Abs. 1 ZPO. Das Akteneinsichtsgesuch kann aber bei berechtigten Zweifeln an der Zulässigkeit der Nebenintervention bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 71 Abs. 1 ZPO) zurückgestellt werden.