OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 W 44/23 -
Eine Ersatzzustellung durch Einwurf des Schriftstückes in den Briefkasten der Wohnung ist grundsätzlich wirksam und das Schriftstück gilt als dem Adressaten zugegangen, §§ 180, 178 Abs.1 Nr. 1 ZPO.
Handelt es sich aber um eine c/o-Anschrift, unter der das Schriftstück im Rahmen einer Ersatzzustellung in den Briefkasten eingeworfen wurde, so kann von einer wirksamen Zustellung nur ausgegangen werden, wenn der Adressat dort auch nachweislich (wenn auch evtl. nur vorrübergehend) zum Zeitpunkt des Zustellversuchs wohnte.
Nur dann, wenn der Adressat nach außen den Anschein aufrechterhält, dass er unter der Anschrift (noch) wohne, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte Zustellung berufen.