BGH, Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20 -
Dass Dritte durch einen Defekt einer Betriebseinrichtung (hier: Batterie) eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erleiden, zählt zu den speziellen Auswirkungen derjenigen Gefahren, vor denen § 7 Abs.1 StVG den Verkehr schadlos halten soll. Die Haftung ist nicht auf die Schadensfolgen durch Fahrbetrieb oder seine Nachwirkungen beschränkt. Allerdings ist ein naher örtlichen und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs erforderlich.
Wird eine Batterie (hier aus einem E-Fahrzeug) ausgebaut und kommt es erst zeitlich später zur Explosion der Batterie liegt ein zeitlicher Zusammenhang im vorgenannten Sinne nicht vor. Die ausgebaute Batterie ist nicht mehr Betriebseinrichtung (hier des E-Fahrzeugs), auch wenn geplant war, sie später wieder einzubauen.