LG Krefeld, Urteil vom 21.09.2022 - 2 S 27/21 -
Die Kündigung einer Wohnung bedarf der Schriftform und hat bis zum dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats zu erfolgen, §§ 568, 537a Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten führt dazu, dass dieses in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Allerdings ist eine Möglichkeit der Kenntnisnahme erforderlich. Erfolgt der Einwurf nach 18.00 Uhr (hier 22.30 Uhr) ist nicht damit zu rechnen, dass der Wohnungsbriefkasten nach den allgemeinen Umständen noch geleert wird, weshalb der Zugang erst als am nächsten Tag bewirkt gilt.
Daran ändert sich nichts, wenn der Absender den Empfänger (hier über die Gegensprechanlage im Haus) von dem Einwurf des Kündigungsschreibens informiert. Der Absender kann nicht damit rechnen und der Empfänger ist nicht verpflichtet, wegen des Schreibens seine Wohnung zu verlassen um so das im Wohnungsbriefkasten liegende Schreiben zur Kenntnis zu nehmen.