Haftung für Kosten der Eigentumsumschreibung durch kaufvertragliche Kostenübernahmeerklärung ?

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 - 15 W 27/23 -

 

Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie in einer Regelung im notariellen Kaufvertrag zu den Kosten des Vertrages und seiner Durchführung dazu, die Kosten zu tragen, ist darin nur eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien zu sehen.

 

Wird der notarielle Kaufvertrag zur Wahrung des nach dem Inhalt des Vertrages lediglich von der Erwerberin gestellten Eigentumsumschreibungsantrages dem Grundbuchamt zugeleitet, kann dieses lediglich bei der Erwerberin die Kosten für die Eigentumsumschreibung einfordern, nicht bei demjenigen, der sich im Innenverhältnis zur Erwerberin (im notariellen Kaufvertrag) zur Kostentragung bereit erklärt hat. Eine Haftung für diese Gerichtskosten gegenüber der Gerichtskasse erfordert eine Haftungsübernahme dieser gegenüber oder einer Mitteilung durch den Übernehmenden an diese, § 27 Nr. 2 GNotKG.

 


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