Vertragswidriger Gebrauch (§ 541 BGB): Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21 (55) -

 

Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge in einem Mehrfamilienhaus sind Gemeinschaftsflächen. Sie können vom Mieter mitbenutzt werden, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Allerdings dürfen sie nicht - unabhängig davon, ob dies explizit im Mietvertrag geregelt ist oder nicht - zum Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (hier: Schuhe) genutzt werden, da dies nicht von der zweckgebundenen Nutzung umfasst wird.

 

Der Vermieter kann nach Abmahnung gerichtlich Beseitigung verlangen und auch Unterlassungsklage erheben.

 


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