OLG Rostock, Beschluss vom 24.10.2022 - 3 W 82/22 -
Nach § 3 Abs. 2 WEG (in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung) kann auch ein außerhalb des Gebäudes liegender Grundstücksteil (so z.B. Garten) als Sondereigentum ausgewiesen werden. Dem steht nur entgegen, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume dadurch wirtschaftlich nicht mehr Hauptsache wären. Eine Prüfung erfolgt nur, wenn gegen deren Hauptsacheeigenschaft Anhaltspunkte ersichtlich sind; die Vermutung spricht für die Hauptsacheeigenschaft.
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