OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2022 - 7 U 63/22 -
Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ iSv. § 17 Abs. 3 StVO meint nicht eine absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, sondern dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt und Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSv. § 276 BGB hinaus.
Kommt einem Pkw in einer langgezogenen Kurve ein Motorrad plötzlich auf seiner Fahrspur entgegen, reicht eine Vollbremsung (und lenken nach rechts) aus; ein Ausweichen auf die Gegenfahrspur ist schon nach § 2 Abs. 2 StVO wegen möglicher Eigengefährdung und Gefährdung von Gegenverkehr nicht zu verlangen. Für den Pkw-Fahrer ist der Verkehrsunfall unabwendbar, § 17 Abs. 3 StVG.