OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 74/22 -
Wird über ein Grundstück des Nachbarn ein Kranarm geschwenkt, kommt es nicht darauf an, ob der dafür Verantwortliche einen Duldungsanspruch gegen den Nachbarn hat oder haben könnte, wenn er dessen Voraussetzungen nicht geschaffen hat. Dazu gehört z.B. nach § 7d NRG BW im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterrechts die Ankündigung der beabsichtigten beeinträchtigenden Maßnahme zwei Wochen vor deren Beginn. Erfolgt dies nicht, stellt sich die Maßnahme als verbotene Eigenmacht dar. Aber auch wenn die Maßnahme ordnungsgemäß angezeigt wird und ein Duldungsanspruch materiellrechtlich bestehen sollte, stellt sich die Vornahme als verbotene Eigenmacht dar, wenn der Nachbar nicht zustimmt und auch keine gerichtliche Entscheidung zur Duldung durch ihn erwirkt wurde.
In Fällen der verbotenen Eigenmacht kann die Handlung mit einstweiliger Verfügung untersagt werden. In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob ein Duldungsanspruch bestehen könnte.