GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft und deren Gründung

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 - 9 W 81/22 -

 

Die GmbH & Co. KG, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann nicht als Vor-KG die Komplementärgesellschaft (hier: eine UG gem. § 5a GmbHG) gründen, da sie nicht vor ihr eigenen Gründung als Komplementärin und als Vertreter ihrer eigenen Gründerin auftreten kann und eine mangels Komplementärin noch nicht existenter KG kann ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen. Nur auf zwei Wegen lässt sich diese „Einheitsgesellschaft“, bei der die KG die Anteile ihrer Komplementärin hält, erreichen:

 

Zum Einen kann eine bestehende KG eine neue GmbH gründen oder die Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH übernehmen und sodann den Komplementär der KG auswechseln, so dass diese GmbH an die Stelle des bisherigen Komplementärs tritt und alle Geschäftsanteile an ihr von der KG gehalten werden.

 

Zum Anderen können die Kommanditisten der KG zunächst eine GmbH und sodann im zweiten Schritt mit dieser als Komplementärin und sich selbst eine neue KG gründen, woraufhin im dritten Schritt die GmbH-Anteile von den  natürlichen Personen an die KG übertragen werden.

 


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