OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 29.08.2022 - 1 U 258/21 -
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden. Vielmehr muss bei sachkundiger Betrachtung die Möglichkeit naheliegen, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Es ist zulässig, dass geerntetes Holz im Wald am Rand von Waldwegen gelagert wird (aufgestapelte Holzstämme / Holzpolter). Grundsätzlich ist bei diesen nur eine besondere Absicherung gegen ein selbständiges Abrutschen oder Abrollen erforderlich.
Besondere sonstige Sicherungen (so gegen ein Besteigen) sind nur angezeigt, wenn der Holzlagerplatz aus besonderen Gegebenheiten heraus besondere Gefahren für solche Benutzer des Weges bieten, bei denen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie diese Gefahren kennen. Dies gilt namentlich in der Nähe von Spiel-, Grillplätzen oder Waldkindergärten zur Sicherung der Kinder.