BGH, Urteil vom 09.11.2022 - IV ZR 62/22 -
Zur Klausel in der Elementarversicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung: „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht, ohne dass versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vorhanden sein müssen.
Danach werden durch die Klausel auch Schäden vom Versicherungsschutz umfasst, die durch allmähliche, nicht augenscheinlich naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht würden; ein plötzliches Ereignis ist nicht erforderlich. Den Nachweis der Bewegung und der Ursächlichkeit hat der Versicherungsnehmer zu führen.