OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - 3 W 122/22 -
Liegt keine Mittellosigkeit des Nachlasses vor, orientier sich der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 2 BGB nach der Höhe des Vermögens und einem daraus resultierenden Haftungsrisiko und Rechtskenntnissen des beruflichen Nachlasspflegers und der tatsächlichen Schwierigkeit. Der mittlere Vergütungssatz beträgt € 110,00/Stunde.
Nicht bewertet wird, ob die Tätigkeiten des Nachlasspflegers zweckmäßig war oder nicht.
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