Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass ein Sonderrechtsnachfolger für Altverbindlichkeiten haftet, bedarf es auch dann einer familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB a.F. (heute: § 1824 Nr. 4 BGB) bei einer schenkweisen Eigentumsübertragung auf einen Minderjährigen, wenn der Übertragende den Minderjährigen von Altverbindlichkeiten freistellt.
Der Umstand, dass die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers nicht gem. § 7 Abs. 3 S. 3 WEG n.F. ausdrücklich im Grundbuch gewahrt ist, steht dem hier nicht entgegen, da der Haftungsausschluss des Sonderrechtsnachfolgers gem. § 48 Abs. 3 S. 3 WEG n.F. nur für einen Eigentumsübergang nach dem 31.12.2025 eine Haftung einzig aus der Regelung der Gemeinschaftsordnung ausschließt.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 15 W 1386/22 -