BVerwG, Beschluss vom 15.06.2022 - 9 B 32.21 -
Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, § 123 Abs. 1 BauGB. Alleine der Umstand, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, begründet keinen Erschließungsanspruch, § 123 Abs. 3 BauGB.
Kommt die Gemeinde über Jahre ihrer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BauGB nicht nach, verdichtet sich allerdings nach Treu und Glauben die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einem korrespondierenden Anspruch, jedenfalls dann, wenn sich die Gemeinde entscheidet, den Bebauungsplan nicht aufzuheben.
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