BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 300/21 -
Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bezieht sich regelmäßig auf die Zustimmung nicht nur zu dem Erhöhungsbetrag, sondern auch zu der neuen Gesamtnettokaltmiete. Mit der vorbehaltlosen Zustimmung zur Erhöhung kommt eine Vereinbarung zur neuen Miethöhe ab dem benannten Zeitpunkt zustande.
Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannter Wohnungsmarktlage (§§ 556d ff BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.
Hat der Mieter bis zur Zustimmungserklärung zur begehrte Mietpreiserhöhung keine Einwendungen gegen die Höhe der bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Miete erhoben, kann er diese in Ansehung der Vereinbarung zur neuen Miethöhe nicht geltend machen (Mietverträge bis 31.03.2020; bei Mietverträgen ab 01.04.2020 nur für 30 Monate ab Mietvertragsabschluss und nur für die Zeit bis zur Zustimmung zur Mieterhöhung). Die §§ 556d ff BGB finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.