Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 W 262/22 -
Es ist in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob eine testamentarische Regelung, wonach als Nacherbe die Person bestimmt wird, die der Vorerbe zu seinem eigenen Erben einsetzt, gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt.
Das Kammergericht nimmt einen solchen Verstoß jedenfalls dann nicht an, wenn der Vorerbe die Möglichkeit zur Bestimmung eigener Erben hat und nicht (nur) für den als Vorerbe geerbten Nachlass einen Nacherben bestimmen muss. Sind die vom Vorerben bestimmten eigenen Erben gleichzeitig Nacherben, bestimmt er diese unmittelbar und entspricht dies dem Bestimmtheitsgebot. Seitens des Erblasser ist gleichzeitig sicherzustellen, dass ein Nacherbe auch hinreichend bestimmt bzw. objektiv bestimmbar ist, so hier durch Verweis auf eine Erbeinsetzung durch den Vorerben in dessen letztwilliger Verfügung über seinen Nachlass und der hilfsweisen Bestimmung eines anderweitigen (konkreten) Nacherben für den Fall, dass es an einer testamentarischen Regelung des Vorerben ermangelt.